VW bzw. Audi rufen jetzt auch alle 3-Liter-Diesel, Audi 3.0 TDI (EA 897) Motoren zur Umrüstung in die Werkstätten.
Hintergrund ist, dass das Kraftfahrtbundesamt die Audi AG ultimativ aufgefordert hat, die Unregelmäßigkeiten am Emissionsminderungssystem zu beseitigen.
Ebenso wie bei den Motoren mit der Bezeichnung EA 189 wurde auch bei den größeren Dieselmotoren eine Software verbaut, welche die Stickoxid-Werte (NOx) der Abgase auf dem Prüfstand zur Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte optimiert. Die Software erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte oder im üblichen Straßenverkehr befindet. Unter realen Fahrbedingungen im Straßenverkehr ist die Software nicht im Betrieb.
Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) hat den verpflichtenden Rückruf wegen illegaler Abschalteinrichtungen angeordnet. Der AUDI AG ist aufgegeben worden, die unzulässigen Abschalteinrichtungen aus den betroffenen Fahrzeugen nach der Freigabe des Maßnahmepakets durch das KBA zu entfernen. Die Entwicklung und das Inverkehrbringen des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs zur Erlangung einer EG-Typengenehmigung stellt nach Auffassung vieler Obergerichte eine sittenwidrige Handlung dar. Die Manipulationen und falschen Angaben gegenüber den Behörden und gegenüber den Kunden begründen eine sittenwidrige Schädigung (OGL Frankfurt a.M., Beschluss vom 25.09.2019 – 17 U 45/19).
Update 19.03.2021
Nach einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshof zum Abgasskandal bei Pkw der Marke Audi (Urt. v. 08.03.2021, Az. VI ZR 505/19) ist die Wissenszurechnung über die Grenzen rechtlich selbstständiger Konzern-Gesellschaften nicht ohne Weiteres möglich. Die Karlsruher Richter begründen dies mit einem Erst-Recht Schluss: Wenn schon eine “mosaikartige” Zusamensetzung des Wissens im Rahmen einer juristischen Person nicht ausreiche, um eine bewusste Täuschung anzunehmen, könne dies erst recht nicht genügen wenn eine Täuschung nur für VW, nicht aber für Audi dargelegt und beweisen werden kann.
Das Urteil zeigt erneut, dass es einer intensiven rechtlichen Prüfung und Beratung im jeweiligen Einzelfall bedarf. Ob dies Audi-Käufern gegenüber dem VW-Konzern jegliche Hoffnungen auf Schadensersatz zunichte macht, bleibt hingegen weiter offen.