Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit vom 11.12.2018 (BGBl. I S. BGBL Jahr 2018 I Seite 2384) hat der Gesetzgeber zum 1.1.2019 die fiktive wöchentliche Arbeitszeit bei Abrufarbeitsverhältnissen auf 20 Stunden erhöht.
Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat, und haben sie eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt, sieht § 12 Absatz I Satz 3 TzBfG nun vor, dass dann eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart gilt.
Nach dem für die Sozialversicherung grundsätzlich maßgeblichen Entstehungsprinzip (§ 22 Absatz I Satz 1 SGB IV) ist für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht die (fiktive) Arbeitszeit maßgeblich, unabhängig davon, ob in diesem Umfang tatsächlich Arbeit geleistet oder vergütet wurde.
Aufgrund der Erhöhung der Wochenstundengrenze durch den Gesetzgeber würden, auch wenn man nur den Mindestlohn zugrunde legt, die Grenzen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV in der Regel überschritten.